Steuer- und erbschaftsrechtliche Kriterien

1. Information zur Regelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer:

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Erbschafts- und Schenkungssteuer hat der Gesetzgeber am 4. November 2016 in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Vergünstigungen von Betriebsvermögen geregelt.

Grundsätzlich wird im neuen Erbschaftssteuergesetz zwischen Verwaltungsvermögen und dem begünstigtem Betriebsvermögen sowie der Wahlalternative des Erwerbers zwischen einer „Regelverschonung“ und „Optionsverschonung“ differenziert. Die Voraussetzungen im Einzelnen werden wie folgt definiert:

1.1 Prämissen zur Regelverschonung:

Die Regelverschonung kann in Anspruch genommen werden, wenn:

  • Das Betriebsvermögen bis zu einem Wert von max. 26 Mio. EUR unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 Prozent von der Erbschaftssteuer befreit sind und
  • Der Betrieb muss mindestens 5 Jahre fortgeführt werden, in Abhängigkeit von der Beschäftigungsanzahl für den gleichen Zeitraum
  • Des Weiteren dürfen Mindestlohnsummen nicht unterschritten werden und das Verwaltungsvermögen darf maximal 90 Prozent betragen.

1.2 Prämissen zur Optionsverschonung

Die Optionsverschonung kann in Anspruch genommen werden, wenn die

  • Beibehaltungsfrist des Betriebes 7 Jahre und mehr Jahre beträgt und
  • unter Einhaltung der Mindestlohnsummenregelung von 7 Jahren und einer Verwaltungsvermögengrenze von 20 Prozent.

2. Unentgeltliche Unternehmensübertrag

Im Falle einer unentgeltlichen Unternehmensübertragung in Rahmen einer Schenkung, Vererbung oder einer Stiftungsgründung hat der/die Unternehmensnachfolger*in i.d.R. Erbschafts- und Schenkungssteuer zu bezahlen.